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Transsexualismus
Diagnose, Behandlung und Begutachtung
Nachstehend die Ausführungen von Dr. Hans-Günter Pichlo, welche als Richtlinie 
für den MDK Niederrhein erstellt wurde und freundlicherweise zur Verfügung 
gestellt wurde.
Dieser spiegelt die Auffassungen des "Arbeitskreises Transsexualismus NRW", 
bestehend aus Ärzten und Psychologen in Nordrheinwestfalen, wieder und lässt die 
Richtlinien erkennen, unter denen im Bezirk Nordrhein einer Kostenübernahme 
durch die Krankenkassen zugestimmt wird.
Transsexualismus
Diagnose, Behandlung und Begutachtung
Inhalt
Störungsbild
Transsexualismus bezeichnet eine bestimmte Form der Störungen der 
Geschlechtsidentität. Transsexualität ist primär kein Problem der Sexualität, 
sondern ein Problem der Geschlechtsidentität ("Transidentität") und der 
Geschlechtsrolle ("Transgender").
Transsexualismus ist gekennzeichnet durch die dauerhafte Gewissheit, sich dem 
biologisch anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen. Dazu gehören die Ablehnung 
der mit dem biologischen Geschlecht verbundenen Rollenerwartungen und der 
drängende Wunsch, sozial und juristisch anerkannt im gewünschten Geschlecht zu 
leben.
Entsprechend besteht eine graduell durchaus unterschiedliche Ablehnung der 
körperlichen Merkmale des angeborenen Geschlechtes sowie in der Regel der 
Wunsch, durch hormonelle und chirurgische Maßnahmen soweit als möglich die 
körperliche Erscheinungsform dem Identitätsgeschlecht anzugleichen. Diese 
hormonelle und
chirurgische "Geschlechtsumwandlung" kann aber nur eine graduelle Angleichung 
sein.
Leiden oder Behinderung transsexueller Menschen manifestiert sich über die 
Lebensspanne auf verschiedene Weise. Bei älteren Kindern führen die Konflikte im 
Zusammenhang mit der Entwicklung geschlechtsangemessener Fertigkeiten und 
adäquater Beziehungen zu gleichgeschlechtlichen Altersgenossen häufig zur 
Isolation.
Ächtung und Hänseleien durch Altersgenossen sind besonders verbreitete 
Folgeerscheinungen für Jungen, die oft ausgeprägte weibliche Manierismen und 
Sprachmuster zeigen. Isolation und Ächtung tragen zu einem niedrigen 
Selbstwertgefühl bei und können zu Schulaversion und Schulabbruch führen. 
Mädchen und
Frauen mit Geschlechtsidentitätsstörungen erfahren allgemein eine geringere 
Ächtung aufgrund ihres Interesses für die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht 
und haben zumindest bis zur Adoleszenz meist weniger unter Ablehnung durch 
Altersgenossen zu leiden. Bei Jugendlichen und Erwachsenen gerät die 
Vereinnahmung
durch den Wunsch nach Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht häufig in Konflikt 
mit ganz gewöhnlichen Tätigkeiten. Beziehungsschwierigkeiten sind verbreitet und 
die Leistungsfähigkeit in der Ausbildung und bei der Arbeit kann gestört sein. 
Das Störungsbild kann so beherrschend sein, dass das psychische Leben der 
Betroffenen sich einzig um jene Aktivitäten dreht, die das Leiden an der 
Geschlechtszugehörigkeit mindern. Sie sind häufig vereinnahmt von der 
Beschäftigung mit ihrem Erscheinungsbild, insbesondere in der frühen Phase des 
Wechsels zu einem Leben im anderen Geschlecht. Nicht selten kommt es zu 
Depressionen, Suizidversuchen und zu Missbrauch psychotroper Substanzen.
Die Angaben zur Häufigkeit liegen zwischen 1 : 10.000 - 1 : 30.000 für 
Mann-zu-Frau-Transsexuelle (Transfrauen) und zwischen 1 : 15.000 - 1 : 100.000 
für Frau-zu-Mann-Transsexuelle (Transmänner).
Es gibt zwei verschiedene Verlaufsformen der Entwicklung einer 
Geschlechtsidentitätsstörung. Die erste Form betrifft biologische Männer und 
Frauen. Sie ist die Fortsetzung einer bereits in der Kindheit oder frühen 
Adoleszenz beginnenden Geschlechtsidentitätsstörung ("primäre" 
Transsexualismus). Diese
Betroffenen werden typischer Weise in der späten Adoleszenz oder im frühen 
Erwachsenenalter vorstellig. Die andere Verlaufsform betrifft fast ausnahmslos 
biologische Männer. Bei dieser zweiten Verlaufsform treten die offeneren 
Anzeichen eines Zugehörigkeitsgefühls zum anderen Geschlecht später und 
gradueller auf, zumeist im frühen bis mittleren Erwachsenenalter ("sekundärer" 
Transsexualismus). Auch bei dieser Gruppe besteht meist früh ein Unbehagen mit 
dem eigenen biologischen Geschlecht, es gelingt den Betroffenen aber zunächst, 
sich mit ihrem biologischen Geschlecht und der entsprechenden sozialen Rolle 
mehr oder weniger gut zu arrangieren. Diese Gruppe mit später einsetzender 
offener Symptomatik ist mit größerer Wahrscheinlichkeit sexuell auf Frauen 
orientiert, im Ausmaß des Zugehörigkeitsgefühls zum anderen Geschlecht 
wechselhafter und bezüglich der Geschlechtstransformationsoperation 
unentschiedener; auch die Wahrscheinlichkeit der Zufriedenheit nach einer 
sogenannten Geschlechtsumwandlung kann bei ihnen geringer sein.
Ursachen und 
Verlaufsbedingungen von Geschlechtsidentitätsstörungen sind noch weitgehend 
ungeklärt und Gegenstand verschiedener theoretischer Ansätze. Bisher konnte 
weder eine anlagebedingte, noch eine körperliche, noch eine psychische Genese 
nachgewiesen werden. Ein persistierendes transsexuelles Begehren ist vermutlich 
das Resultat aufeinander folgender, in verschiedenen Abschnitten der 
psychosexuellen Entwicklung gelegener, summierend wirksam werdender
Einflußfaktoren. Dementsprechend können möglicherweise unterschiedliche 
Entwicklungswege zur Ausprägung des transsexuellen Erlebens führen.
Grundsätzliche Vorbemerkungen
Transsexualismus ist in aller Regel zunächst eine Selbstdiagnose. Die Heftigkeit 
des Geschlechtsumwandlungswunsches und die Selbstdiagnose allein können nicht 
als einzige Indikatoren für das Vorliegen von Transsexualismus gewertet werden. 
Sowohl die zuverlässige Diagnose wie auch der Wechsel zu einem Leben im anderen 
Geschlecht - angefangen vom Entschluß zum Umstieg und der Inkenntnissetzung der 
Bezugspersonen und des sozialen Umfeldes, über die Erprobung der Lebbarkeit der 
gewünschten
Geschlechtsrolle und der Klärung der individuell erforderlichen 
geschlechtsangleichenden somatischen Behandlungsmaßnahmen, bis hin zu deren 
Durchführung einschließlich der medizinischen Nachbetreuung - sind nur im Rahmen 
eines längeren gestuften diagnostisch-therapeutischen Prozesses möglich, bei dem 
hormonelle und chirurgische Maßnahmen eingebettet sind in eine 
psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung. Dabei müssen in 
jeder Phase der Behandlung immer auch die psychosozialen Aspekte mit
berücksichtigt werden und es darf nicht auch den Augen verloren werden, dass die 
Betroffenen ihr Leben neu lernen.
Auf der 
gesellschaftlichen Ebene gibt es in den letzten Jahrzehnten eine anhaltende 
Tendenz zu einer Flexibilisierung der früher relativ starren Merkmale der 
Geschlechtszugehörigkeit. Damit einhergehend ist die gesellschaftliche Toleranz 
gegenüber uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen größer und die Bestimmung der
Geschlechtszugehörigkeit ausschließlich nach körperlichen Merkmalen unüblicher 
geworden. Zwar bedarf es zur Darstellung der Rolle als Mann oder Frau und zur 
sozialen Anerkennung in dieser Rolle spezifischer Zeichen, aber diese 
Männlichkeit und Weiblichkeit signalisierenden Zeichen sind im Alltag und im 
Erleben von
Menschen nicht in der Weise an die Beschaffenheit des Körpers gebunden, wie es 
die traditionelle, am Körper orientierte Unterscheidung von Frau und Mann 
glauben macht. Der Zirkelschluß: "Transsexuell ist, wer anhaltend und 
überzeugend geschlechtsangleichende Operationen anstrebt - bei Vorliegen
einer Transsexualität sind geschlechtsangleichende Operationen indiziert" hat in 
der Vergangenheit immer wieder für Transsexuelle zu einem Zwang geführt, sich 
weitgehenden operativen Eingriffen zu unterziehen, um als "echte" Transsexuelle 
zu gelten. Die Reflexion dieser Entwicklung und Problematik hat zu einem 
Richtungswechsel in der systematischen Beschreibung und der Krankheitslehre 
geführt. Dabei wurde die Diagnose Transsexualismus von den Indikationskriterien 
für geschlechtsangleichende Operationen getrennt und damit der Stellenwert 
geschlechtsangleichender Operationen als einzige "Lösung" bei Transsexualität 
relativiert. Praktisch bedeutet dies, dass auch aus der weitgehend sicheren 
Diagnose Transsexualismus nicht ohne weiteres somatische Therapiemaßnahmen sowie 
deren Umfang und Zeitpunkt abzuleiten sind. Ausschlaggebend für die psychische 
Stabilisierung von Transsexuellen ist die konstante Erfahrung, in ihrem 
Wunschgeschlecht angekommen zu sein und in diesem anerkannt zu werden. Wie weit 
ein Transsexueller in seinem Streben nach
Angleichung seines Körpers an das psychisch empfundene Geschlecht geht, hängt 
also wesentlich auch davon ab, wie weit ihm die soziale Integration und 
Anerkennung in seinem Identitätsgeschlecht ggf. auch ohne hormonelle oder 
chirurgische Angleichung gelingt.
Beratungsstellen 
und Selbsthilfegruppen
Ärztliche Beratungsstellen für transsexuelle Menschen bestehen in Nordrhein an 
den psychiatrischen Universitätskliniken Aachen und Essen, in Westfalen außerdem 
an der psychiatrischen Universitätsklinik Münster.
Psychosoziale 
Beratung und Betreuung Betroffener und Angehöriger bietet die Deutsche 
Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) (Informationen über
http://www.dgti.org oder http://dgti.trans-info.de). Zur Erleichterung des 
Alltagstestes ist über die dgti auf ärztliches oder psychologisches Attest die 
Ausstellung eines Ergänzungsausweises als Legitimation der gelebten 
Geschlechtsrolle gegenüber Behörden, Institutionen und der Polizei auch vor 
einer gerichtlichen Vornamensänderung nach dem
Transsexuellengesetz möglich.
Ratsam ist darüber hinaus auch der Anschluß an eine Selbsthilfegruppe.
Diagnosekriterien
Für die Diagnose "F64.0: Transsexualismus" müssen nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision der WHO (ICD - 10) folgende Kriterien erfüllt sein:
· der Wunsch, als Angehöriger des anderen Geschlechtes zu leben und anerkannt zu werden;
· das Unbehagen oder das Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen biologischen Geschlecht;
· der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen (zur Problematik dieses Kriteriums siehe oben ).
Für die Diagnose "F64.0: Geschlechtsidentitätsstörung bei Jugendlichen und Erwachsenen" müssen nach dem diagnostischen und statistischen Manual psychischer Störungen, 4. Auflage der American Psychiatric Association (DSM IV) folgende Kriterien erfüllt sein:
· ein starkes und andauerndes Zugehörigkeitsgefühl zum anderen Geschlecht,
· ein anhaltendes Unbehagen hinsichtlich der biologischen Geschlechtszugehörigkeit bzw. ein Gefühl der Inadäquatheit in der entsprechenden Geschlechtsrolle;
· ein klinisch relevanter Leidensdruck oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.
Die genannten Kriterien verlangen folgende diagnostische Maßnahmen:
· eine Erhebung der biographischen Anamnese mit den Schwerpunkten der Geschlechtsidentitäts- und psychosexuellen Entwicklung sowie der gegenwärtigen Lebenssituation;
· eine körperliche Untersuchung mit Erhebung des andrologischen / urologischen bzw. gynäkologischen sowie endokrinologischen Befundes;
·       
eine klinische psychiatrisch-psychologische Diagnostik, da viele 
Transsexuelle erhebliche vorausgegangene oder gleichzeitig bestehende 
psychopathologische Auffälligkeiten aufweisen. Oft sind diese psychiatrischen 
Vor- und Begleiterkrankungen unter dem Blickwinkel der transsexuellen Störung zu 
relativieren und
neu zu bewerten.
 
Behandlungsleitlinien
Behandlungsleitlinien sind
· die "Standards of Care for Gender Identity Disorders" der Harry Benjamin International Gender Dysphoria Association, 6. Version von Februar 2001;
·       
die "Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen" 
der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für
Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft von 1997.
Die dortigen 
Empfehlungen und Vorgaben sind in den folgenden Ausführungen zusammengefasst.
Psychotherapie
Psychotherapie bzw. psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung 
hat in Verbindung mit der Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle zentrale 
Bedeutung in der Behandlung Transsexueller und muss in jedem Fall vor der 
Einleitung somatischer Therapiemaßnahmen stehen. In der Regel sollte diese 
Begleitung /
Behandlung im Rahmen einer antragspflichtigen ambulanten Psychotherapie 
erfolgen, im Einzelfall kann dazu aber auch eine mehr oder weniger weitmaschige 
psychiatrische Begleitung / Behandlung ausreichend sein. Die 
psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung bzw. die 
Psychotherapie ist neutral
gegenüber dem transsexuellen Wunsch. Sie hat weder das Ziel, dieses Bedürfnis zu 
forcieren, noch es aufzulösen.
Aufgaben und Ziele der psychiatrisch-psychotherapeutischen 
Begleitung / Behandlung sind:
·       
begleitend durch eine hinreichend lange Verlaufsbeobachtung die 
Diagnose zu sichern, einschlägige Differenzialdiagnosen auszuschließen und ggf. 
psychische
Begleiterkrankungen und / oder relevante psychische Probleme zu erkennen;
·       
klärend und beratend zusammen mit der Alltagserprobung der neuen 
Geschlechtsrolle dem Betroffenen dazu verhelfen, die adäquate individuelle 
Lösung für sein spezifisches Identitätsproblem zu finden und die Möglichkeiten 
und Grenzen somatischer Behandlung realistisch einzuschätzen (Psychotherapie im
weiteren Sinne);
· behandelnd und aufarbeitend im Falle psychischer Begleiterkrankung und / oder relevanter psychischer Probleme (Psychotherapie im engeren Sinne).
Sowohl die 
Psychotherapie im weiteren wie auch im engeren Sinne sollen letztlich eine 
reife, bewußte, abgewogene und selbstverantwortliche Entscheidung über den
Geschlechtsrollentausch sowie über die notwendigen somatischen 
Behandlungsmaßnahmen ermöglichen.
Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle (sogenannter 
Alltagstest)
Der sogenannte Alltagstest (engl.: full-time real-life experience) bezeichnet 
eine Selbsterfahrung bzw. Selbsterprobung im Identitätsgeschlecht, in der der 
Betroffene durchgängig in allen sozialen Bezügen in der angestrebten 
Geschlechtsrolle lebt. Dabei greifen Alltagserprobung und Psychotherapie Hand in 
Hand:
·       
dem behandelnden Psychiater / Psychotherapeuten obliegt die 
Dokumentation der Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle;
Psychotherapie im weiteren Sinne bietet Klärung und Beratung bei psychosozialen 
Problemen;
· Psychotherapie im engeren Sinne ist erforderlich im Falle psychiatrischer Begleiterkrankung, relevanter psychischer Probleme und / oder noch bestehender Zweifel bezüglich des Geschlechtsrollentausches.
Die Alltagserprobung soll sozial verträglich angelegt sein und nicht als durchzustehender "Härtetest" verstanden werden. Hilfreich sind ein ärztliches oder psychologisches Attest über Durchführung der Alltagserprobung, ein Ergänzungsausweis und / oder die gerichtliche Vornamensänderung. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Alltagserprobung in den sozialen Auswirkungen erleichtert werden durch vorgezogene gegengeschlechtliche Hormontherapie, bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch vorgezogene Epilationsbehandlung und bei Frau-zu-Mann-Transexuellen durch vorgezogene Brustamputaton. Die Alltagserprobung soll die innere Stimmigkeit des dentitätsgeschlechtes in seiner individuellen Ausgestaltung und die Lebbarkeit der gewünschten Geschlechtsrolle zeigen und zu einem deutlichen Zugewinn an Lebenszufriedenheit führen.
Inhaltliche 
Voraussetzungen für geschlechtsangleichende somatische Behandlung:
Vor Einleitung somatischer Behandlungsmaßnahmen müssen durch die 
psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung und durch die 
Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle folgende inhaltliche Kriterien 
erreicht sein:
· Diagnosesicherung durch ausreichend lange psychiatrisch-psychotherapeutische Verlaufsbeobachtung;
· ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung psychischer Begleiterkrankungen sowie Aufarbeitung relevanter psychischer Probleme;
· innere Stimmigkeit des Identitätsgeschlechtes in seiner individuellen Ausgestaltung und Lebbarkeit der gewünschten Geschlechtsrolle;
· realistische Einschätzung der Möglichkeiten, Grenzen und Risiken somatischer Behandlungen.
Faktoren, die nach europäisch-nordamerikanischer Praxis die Indikation geschlechtsverändernder Operationen verzögern oder ausschließen können, sind:
· instabile Geschlechtsidentität
· Alkohol- und Drogenabhängigkeit
· Suizidversuche in jüngerer Zeit
· Schizophrenie
· manisch-depressive Krankheit
· organische Hirnerkrankung
· Minderbegabung
· psychosoziale Instabilität
· jünger als 18, 20 oder 21 Jahre
· älter als 50 oder 60 Jahre
· positiver HIV-Status
Rückumwandlungswünsche sind bei richtiger Indikationsstellung und ausreichender therapeutischer Vor- und Nachsorge sehr selten. Sie kommen insbesondere vor:
·       
wenn die Diagnose nicht einwandfrei zu stellen war;
wenn keine sachgerechte therapeutische Vor- und Nachsorge erfolgte;
· bei mangelnder Kooperation in der therapeutischen Vor- und Nachsorge;
·       
wenn keine ausreichend lange Alltagserprobung erfolgte;
bei ungenügender sozialer Unterstützung, vor allem durch die Familie;
· bei instabiler Persönlichkeit oder Alkohol- und Drogenabhängigkeit;
· bei psychotischer Erkrankung oder schwerer erlebnisreaktiver Störung in der Vorgeschichte;
· wenn die postoperative soziale Eingliederung misslingt;
· wenn keine zufriedenstellende Partnerschaft erreicht wird;
· wenn dauernde Arbeitslosigkeit besteht;
· bei ungünstigen körperlichen Konstitutionsmerkmalen.
Gegengeschlechtliche Hormonbehandlung
Voraussetzungen für die gegengeschlechtliche Hormonbehandlung sind:
· hinreichende Erfüllung der oben genannten inhaltlichen Kriterien für geschlechtsangleichende somatische Behandlung;
· psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung über ca. 6 - 12 Monate;
· Alltagserprobung über ca. 3 - 6 Monate.
Eine 
gegengeschlechtliche Hormontherapie kann im begründeten Einzelfall auch ohne 
vorherige Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle indiziert sein, um diese 
erst zu ermöglichen. Die oben genannten inhaltlichen Voraussetzungen für 
geschlechtsangleichende somatische Behandlung sollten dann aber bis auf die
Alltagserprobung hinreichend gegeben und die psychiatrisch-psychotherapeutische 
Begleitung / Behandlung mindestens 6 - 12 Monate erfolgt sein.
Die Einleitung 
der gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung und die Bestimmung der Frequenz der 
Kontrollen sollen durch einen endokrinologisch erfahrenen Arzt auf 
psychiatrisch-psychotherapeutischer Indikationsstellung erfolgen. Die 
Auswirkungen der gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung sind zum Großteil 
irreversibel.
Eine zu früh begonnene Hormonbehandlung erschwert die Diagnostik und bedeutet 
ggf. eine ungünstige vorzeitige Festlegung. Sie sollte in der Regel nicht vor 
dem 18. Lebensjahr begonnen werden. Die gegengeschlechtliche Hormonbehandlung 
muß lebenslang erfolgen. Ggf. müssen relative Kontraindikationen abgewogen 
werden. Außerdem muss die dauerhafte somatische und psychische Verträglichkeit 
der hormonellen Behandlung erprobt werden.
Die gegengeschlechtliche Hormontherapie erfolgt im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit außerhalb der zugelassenen Indikationen der jeweiligen Hormonpräparate. Als "off label"-Verordnung ist sie prinzipiell von der Krankenkasse bewilligungspflichtig, hat dann aber auf Kassenrezept zu erfolgen.
Geschlechtsangleichende Operationen
Voraussetzungen für geschlechtsangleichende Operationen sind:
·       
volle Erfüllung der oben genannten inhaltlichen Voraussetzungen für 
geschlechtsangleichende somatische Behandlung;
psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung über mindestens 18 - 
24 Monate;
·       
erfolgreiche Alltagserprobung über mindestens 12 - 18 Monate;
gegengeschlechtliche Hormonbehandlung über mindestens 6 - 12 Monate.
Die Indikationsstellung zur geschlechtsangleichenden Operation erfordert
· nach den "Standards of Care for Gender Identity Disorders":
o für die ( vorgezogene ) Brustamputation einen psychiatrisch-psychotherapeutischen Befund-/ Verlaufsbericht;
o für die angleichende Genitaloperation zwei psychiatrisch-psychotherapeutische Befund-/Verlaufsberichte (es reicht ein Bericht, wenn von zwei Psychiatern / Psychotherapeuten unterschrieben);
· nach den "Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen":
o ein ausführliches psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten eines qualifizierten Therapeuten/Gutachters.
Geschlechtsangleichende operative Maßnahmen bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen 
sind:
·       
Epilation der Barthaare: 
Grundsätzlich wird auch die Epilation der Barthaare zu den 
geschlechtsangleichenden Maßnahmen gezählt wegen der besonderen Exponiertheit 
des Gesichtes und der Bedeutung für die soziale Akzeptanz. Zu klären sind der 
richtige Zeitpunkt, der erforderliche Umfang und die Methode der Epilation. Die 
Epilation
kann schon während der Hormonbehandlung begonnen werden. Eine dauerhafte 
Epilation wird nur durch die zeitaufwendige Nadelelektro-Epilation erreicht, 
während die Laser-Epilation schnell eine flächige, aber meist nicht dauerhafte 
Epilation bewirkt.
·       
operative Brustvergrößerung: 
In den meisten Fällen führt die gegengeschlechtliche Hormonbehandlung zu einer 
ausreichenden Brustentwicklung. Entsprechend ist eine operative 
Brustvergrößerung nur selten indiziert.
·       
angleichende Genitaloperation Mann-zu-Frau: 
Diese besteht in Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die Bildung 
von Neovulva, Neoklitoris und Neovagina.
andere operative Eingriffe (z. B. Kehlkopfplastik, Stimmbandverkürzung): Diese 
werden häufig angestrebt, gelten jedoch nicht als Standard. Die Indikation ist 
im Einzelfall gesondert fachärztlich zu prüfen.
Geschlechtsangleichende operative Maßnahmen bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen 
sind:
·       
Brustamputation (Mastektomie): 
Die Brustamputation unter Erhaltung der Brustwarzen kann im begründeten 
Einzelfall vorgezogen werden, wenn die Brust aufgrund ihrer Größe nicht durch 
die Kleidung kaschiert
werden kann und eine sozial verträgliche Alltagserprobung in der Rolle als Mann 
nicht zuläßt. Die oben genannten inhaltlichen Voraussetzungen für 
geschlechtsangleichende
somatische Behandlung sollten dann aber bis auf die Erprobung der Lebbarkeit der 
neuen Geschlechtsrolle hinreichend gegeben und die 
psychiatrisch-psychotherapeutische
Begleitung/Behandlung mindestens 6-12 Monate erfolgt sein.
angleichende Genitaloperation Frau-zu-Mann:
·       
Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke (Hysteroadnexektomie) 
:
Von vaginal kann dabei auch die Scheide mit entfernt werden. 
·       
operativer Penoidaufbau und Implantation von Surrogathoden: 
Operationen am äußeren Genitale haben noch nicht zu einem Standardkonzept 
geführt. Die alternativen Techniken der Penoidaufbauplastik sind trotz 
operationstechnischer Fortschritte weiterhin mit einer hohen Komplikationsrate 
und mit entsprechend häufig erforderlichen Korrekturoperationen behaftet. Die 
Ergebnisse sind weiterhin funktionell oft unbefriedigend. Deshalb sind 
individuelle Lösungen angezeigt.
Transsexuellengesetz
Das aus 1980 stammende Transsexuellengesetz (TSG) ist als ergänzendes Gesetz zum Personenstandsgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Es hat keinerlei direkten Bezug zur psychischen und somatischen Behandlung Transsexueller.
Das TSG 
unterscheidet die Vornamensänderung ("kleine Lösung") von der Feststellung der 
neuen Geschlechtszugehörigkeit bzw. der
Personenstandsänderung ("große Lösung"). 
Durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.03.82 (1 BvR 938/81; NJW 
1982: 2061) und vom 26.01.93 (1 BvR 38, 40, 43/92; NJW 1993: 1517) ist die vom 
Gesetz vorgesehene Altersgrenze von 25 Jahren sowohl für die Vornamens- wie auch 
für die Personenstandsänderung aufgehoben worden. Das TSG findet nur auf 
deutsche Staatsbürger Anwendung; ausländische Mitbürger unterliegen den 
jeweiligen rechtlichen Bestimmungen des Heimatlandes.
Für die Vornamensänderung müssen zwei Gutachter feststellen, daß der Betroffene transsexuell ist, seit mindestens 3 Jahren unter dem Zwang steht, den transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben, und daß sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Hervorzuheben ist, dass das TSG dafür nicht verlangt, daß eine ärztliche bzw. psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung/Behandlung erfolgte. Auch wird vom Gesetz nicht verlangt, daß der Betroffene bereits seit 3 Jahren in der neuen Geschlechtsrolle gelebt hat. Dennoch werden die Vornamensänderungsgutachten in einem sehr hohen Prozentsatz missbräuchlich zur Erlangung der Kostenzusage für die geschlechtsangleichende Operation und als Operationsgutachten verwendet!
Zur Feststellung 
der neuen Geschlechtszugehörigkeit bzw. für die Personenstandsänderung müssen 
dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie für die Vornamensänderung. Darüber 
hinaus muß sich der Betroffene einer geschlechtsangleichenden Operation 
unterzogen haben und dauernd fortpflanzungsunfähig sein.
Für Frau-zu-Mann-Transsexuelle bedeutet dies die operative Brustverkleinerung 
und die Entfernung der inneren Geschlechtsorgane; weitere Eingriffe (Scheidenverschluß, 
Phallo- und Hodenplastik) sind derzeit nicht erforderlich (OLG Zweibrücken, 
Urteil vom 07.05.93, Az. 3 W 5/93).
In der Praxis wird von den Betroffenen zumeist zweischrittig vor der geschlechtsangleichenden Operation die Vornamensänderung und nach der Operation die Personenstandsänderung beantragt. Das TSG sieht aber ausdrücklich auch die Möglichkeit vor, Vornamens- und Personenstandsänderung gemeinsam erst nach der geschlechtsangleichenden Operation zu beantragen. Die Kosten für die Gerichtsgutachten sind von den Betroffenen selbst zu tragen, ggf. besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.
Möglicherweise steht eine umfassende Revision des TSG an.
Leistungspflicht der GKV
Die 
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) richtet sich nach dem 
Sozialgesetzbuch V (SGB V) und seiner Ausgestaltung durch Ausführungsrichtlinien 
und Sozialrechtsprechung. Im Speziellen ergeben sich die Leistungspflicht für 
Behandlungsmaßnahmen bei Transsexualismus und die entsprechenden 
sozialmedizinischen
Beurteilungskriterien aus der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere aus den 
Urteilen LSG München vom 09.07.86 (L 4 Kr 118/84), BSG vom 06.08.87 (3 RK 15/86) 
und BSG vom 10.02.93 (1 RK 14/92). Leistungspflicht und sozialmedizinische 
Kriterien sind völlig unabhängig von den Regelungen des TSG, insbesondere ist 
die Leistungspflicht nicht an eine vorherige Vornamensänderung gebunden.
Transsexualität 
ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- 
bzw. Geisteszustand, bei dem eine innere Spannung besteht zwischen dem 
körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen 
Geschlecht. Diese Spannung kann zu einem schweren Leidensdruck führen. Erst 
durch diesen Leidensdruck wird Transsexualität im Einzelfall zu einer 
krankheitswertigen Störung bzw. zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung im 
Sinne des Krankenversicherungsrechtes. Nur wenn 
psychiatrisch-psychotherapeutische Mittel das Spannungsverhältnis nicht zu 
lindern oder zu beseitigen vermögen, gehört es nach der
Sozialrechtsprechung zu den Aufgaben der GKV, zur Linderung des krankhaften 
Leidensdruckes die Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation zu tragen.
Sozialmedizinische Begutachtung
Die Begutachtung von Leistungsanträgen bei Transsexualismus erfolgt beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein ( MDK ) zentralisiert und federführend psychiatrisch-psychotherapeutisch durch den Verfasser. In der Regel erfolgt die Begutachtung nach Aktenlage. Persönliche Beratungen und Untersuchungen sind möglich und erfolgen nach Notwendigkeit.
Formale 
Voraussetzungen sind zunächst der jeweilige Leistungsantrag des Betroffenen bei 
seiner Krankenkasse und deren Gutachtenauftrag an den MDK. Die Indikation für 
die jeweilige Maßnahme stellt der behandelnde Arzt. Die sozialmedizinische 
Begutachtung dient der Frage, ob bei der beantragten Leistung die medizinischen 
Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der GKV vorliegen. Dies ist der Fall, 
wenn eine krankheitswertige Störung besteht, die einer medizinischen Behandlung 
im Sinne von Heilung oder Linderung zugänglich ist und wenn die beantragte 
Maßnahme eine adäquate medizinische Behandlung darstellt. Grundlage der 
sozialmedizinischen Beurteilung sind zunächst die Antragsunterlagen. Diese 
sollen für die jeweils beantragte Maßnahme in angemessener Ausführlichkeit die
transsexuelle Entwicklung, die diagnostische Sicherung und Verlaufsbeobachtung, 
die Alltagserprobung der neuen eschlechtsrolle, die 
psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung/Behandlung und die Auswirkungen 
der gegengeschlechtlichen Hormontherapie nachvollziehbar sowie die aktuelle 
psychische und psychosoziale Situation deutlich machen. Das gilt in ganz 
besonderer Weise für Anträge auf angleichende Genitaloperation, für die ein 
ausführlicher
psychiatrisch-psychotherapeutischer Befund- und Verlaufsbericht unverzichtbar 
ist. Der begutachtende Psychiater prüft die ihm vorgelegten Unterlagen unter 
Anwendung der sozialrechtlichen Kriterien und der Behandlungsleitlinien.
Ist die Diagnose nicht gesichert, steht eine vorrangig zu behandelnde Begleiterkrankung im Vordergrund oder ist die psychotherapeutische Begleitung nicht im notwendigen Umfang dokumentiert, wird der begutachtende Psychiater auf den weiteren Abklärungs- und/oder psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsbedarf verweisen. Bei besonderen, die psychiatrische Fachkompetenz übersteigenden Fragestellungen werden andrologische/urologische, gynäkologische, dermatologische, HNO-ärztliche und ggf. auch andere interne fachärztliche Konsiliargutachten eingeholt.
Bei Anträgen auf 
angleichende Genitaloperation, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, wird 
regelmäßig ein externes psychiatrisch-psychotherapeutisches Konsiliargutachten 
eingeholt. Auf diese Weise wird die vom behandelnden Psychiater, ärztlichen oder 
psychologischen Psychotherapeuten nachvollziehbar gemachte
Indikationsstellung durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische 
Zweitbeurteilung gesichert. Nach Möglichkeit wird damit einer der beiden vom 
Gericht im Vornamensänderungsverfahren hinzugezogenen Gutachter vom MDK 
beauftragt, soweit die Gerichtsbegutachtungen bereits erfolgt sind oder 
zumindest die Gutachter vom Gericht benannt wurden. Die abschließende 
sozialmedizinische Stellungnahme erfolgt in kritischer Würdigung des 
psychiatrisch-psychotherapeutischen Befund- / Verlaufsberichtes, des 
psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsiliargutachtens und der übrigen 
Antragsunterlagen.
Antragsunterlagen
Zur sozialmedizinischen Beurteilung der Indikation einer angleichenden Genitaloperation werden in der Regel die folgenden medizinischen Unterlagen benötigt:
·       
möglichst konkreter Leistungsantrag des Betroffenen;
Gutachtenauftrag der Krankenkasse;
· andrologischer / urologischer bzw. gynäkologischer Befundbericht über den Genitalstatus einschließlich hormoneller und genetischer Ausschlußdiagnostik;
· endokrinologischer Befund- / Verlaufsbericht über die gegengeschlechtliche Hormontherapie, deren Dauer, Auswirkungen und Verträglichkeit;
· psychiatrisch-psychotherapeutischer Befund- / Verlaufsbericht mit Eckdaten zu folgenden Aspekten:
· Dauer und Umfang der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung / Behandlung;
· biographische Anamnese und Verlauf der transsexuellen Entwicklung;
· Diagnose und deren Absicherung im Behandlungsverlauf;
· ggf. psychiatrische Vor- und Begleiterkrankungen und deren Behandlungsstand;
· Erscheinungsbild, Verhalten, Erleben und Persönlichkeit;
· körperliche Gegebenheiten für das Leben in der neuen Geschlechtsrolle;
· Behandlungsverlauf und Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle;
· innere Stimmigkeit des Identiätsgeschlechtes und Stabilität des Identitätsgefühls in der neuen Geschlechtsrolle;
· psychisches Befinden und Gleichgewicht, Sicherheit der Geschlechtsrolle, Sexualität, Beziehungen zu Partnern, Familie und Freunden, Arbeitsfähigkeit und soziale Akzeptanz;
· realistische Einschätzung der Möglichkeiten, Grenzen und Risiken der hormonellen / operativen Behandlung.
Zur sozialmedizinischen Beurteilung der Indikation gegengeschlechtlicher Hormontherapie, vorgezogener Epilation und vorgezogener Brustamputation werden im wesentliche die gleichen oben bezeichneten Antragsunterlagen benötigt, wobei aber Zwischenberichte ausreichen und für die gegengeschlechtliche Hormontherapie der endokrinologische Befund-/Verlaufsbericht entfällt.
Häufig ist es 
schwierig, genügend ausführliche Befund-/ Verlaufsberichte zu erhalten. Soweit 
die Gerichtsgutachten zur Vornamensänderung vorliegen, ist es sehr hilfreich, 
diese ergänzend vorzulegen. In aller Regel geben diese Gerichtsgutachten sehr 
ausführliche Hintergrundinformationen zur Biographie, zur transsexuellen 
Entwicklung, zur Diagnose und Differenzialdiagnose sowie zu ggf. bestehenden 
körperlichen und psychiatrischen Vor- und Begleiterkrankungen; häufig sind 
bereits - auch wenn für eine Vornamensänderung nach TSG nicht gefordert - bis zu 
diesen Gerichtsbegutachtungen schon wesentliche Behandlungsschritte
und auch schon eine Alltagserprobung in der neuen Geschlechtsrolle erfolgt und 
beschrieben. Entsprechend kann dann der psychiatrisch-psychotherapeutische 
Therapiebericht kürzer ausfallen, bleibt aber bei Anträgen auf 
geschlechtsangleichende operative Maßnahmen unverzichtbar.
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KCM Schwulenzentrum Münster e. V., Transidentität-Selbsthilfegruppe 
Münster: 
X und/oder Y; Transidentität - ein Phänomen mit vielen Unbekannten; 
Informationsbroschüre Band 6 aus der Schriftenreihe des KCM Schwulenzentrums 
Münster e. V., 
Münster, 2001 (ISSN 0948-7530).
Dr. med. Hans-Günter Pichlo 
April 2002
Dr. 
Hans-Günter Pichlo 
MDK Nordrhein
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie 
Beratungs- und Begutachtungszentrum Köln
- Sozialmedizin - 
Von-Werth-Str. 37